Belvoir Global Allocation Fund

Der Belvoir Global Allocation Fund verfolgt einen aktiven Anlageansatz, wobei der Anlageschwerpunkt in Aktien liegt. Der Fondsmanager hat die Flexibilität, in die Anlageklassen zu investieren, die im aktuellen Kapitalmarktumfeld als attraktiv gelten, wobei der Aktienanteil bei mindestens 50 Prozent gehalten wird. Die Anlagen sind an keinen Referenzindex gebunden. Auf der Eigenkapitalseite liegt der Fokus auf Unternehmen, die eine hohe und nachhaltige Dividende aus freiem Cashflow zahlen.

Zur effizienten Verwaltung können für den Investmentfonds zu Absicherungs- und Anlagezwecken derivative Finanzinstrumente auf Wertpapiere, Aktien- und Rentenindizes, Währungen und börsengehandelte Fonds sowie Devisentermingeschäfte und Swaps eingesetzt werden.

Fund data
Anteilsklasse EUR Anteilsklasse CHF
ISIN / WKN LI0037789380 / A0Q9ZT LI0272042065 / A14QFN
Bloomberg BELVOIR DIE BELVCHF LE
Fondsdomizil Liechtenstein Liechtenstein
Fondstyp OGAW OGAW
Fondskategorie Mischfonds, global Mischfonds, global
Erscheinungsdatum 30.09.2008 14.04.2015
Ende des Jahres 31. Dezember 31. Dezember
Verwendung des Erlöses ansammeln ansammeln
Verwaltungsgesellschaft IFM Independent Fund Management AG IFM Independent Fund Management AG
Verwahrstelle LGT Bank AG LGT Bank AG
Verteilung CH, DE, AT, LI CH, DE, AT, LI
Verwaltungsgebühr p.a. 0.2% (min. CHF 45`000) 0.2% (min. CHF 45`000)
Max. Verwaltungsgebühr p.a. max.1.5% max.1.5%
Depotgebühr p.a. 0.11% (min. CHF 20`000) 0.11% (min. CHF 20`000)
Level-Performance-Gebühr 10% 10%
Hürdenrate EURIBOR 3 Monate EUR Libor 3M CHF
TER ohne Performancegebühr 1.96% 1.98%
Hochwassermarke yes yes
 

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Definition „Qualifizierter Anleger“

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 („KAG“), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 („KKV“) und des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 («FIDLEG») gelten im Wesentlichen:

  1. Beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken;
  2. Beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
  3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;
  4. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
  5. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“);
  6. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem unabhängigen Vermögensverwalter abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“) und sofern (i) der unabhängige Vermögensverwalter als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 („GWG“) unterstellt ist, (ii) der unabhängige Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind und (iii) der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind; oder
  7. Vermögende Privatpersonen, die gegenüber einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 oder gegenüber einem unabhängigen Vermögensverwalter, der die in Nr. 6 genannten Anforderungen erfüllt, schriftlich bestätigt haben, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen („opting-in“) und dass sie (a) aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen und über ein Vermögen von mindestens CHF 500‘000 verfügen oder (b) über ein Vermögen von mindestens CHF 5 Millionen verfügen.
  8. Professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 – 5 oder nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 FIDLEG.
  9. Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und ‑kunden, für die ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.