Belvoir Global Allocation II Universal

Das Sondervermögen investiert grundsätzlich zu einem großen Teil in Aktien, Aktienfonds und aktienähnliche Investments. Je nach Marktsituation kann das Sondervermögen auch mehrheitlich in Anleihen, Liquidität und anderen Anlageklassen investiert sein. Die Anlagen sind an keinen Referenzindex gekoppelt. Es können Anlagen aus der ganzen Welt, allen frei konvertierbaren Währungen und sämtlichen Wirtschaftssektoren ausgewählt werden.

Zur effizienten Verwaltung können für das Sondervermögen zu Absicherungs- und Anlagezwecken derivative Finanzinstrumente auf Wertpapiere, Aktien- und Rentenindizes, Währungen und Exchange Traded Funds sowie Devisentermingeschäfte und Swaps eingesetzt werden.

Fondsdaten
Währung EUR
ISIN / WKN DE000A0RA4N9 / A0RA4N
Bloomberg BELGAII GR
Fondsdomizil Deutschland
Rechtsform OGAW
Fondskategorie nach BVI Mischfonds ausgewogen, international
Auflage des Fonds 20.11.2008
Währung Fonds EUR
Geschäftsjahresende 31. Oktober
Ertragsverwendung thesaurierend
Fondsleitung Universal Investment GmbH
Depotbank Donner & Reuschel AG (D)
Vertriebszulassung CH, DE, AT, UK
Maximale Verwaltungsvergütung p.a. 0.4%
Maximale Beratervergütung p.a. 1.5%
Maximale Verwahrstellenvergütung p.a. 0.15%
Höhe Gewinnbeteiligung 10%
Hurdle Rate keine
TER ohne Gewinnbeteiligung 1.86%
High-Watermark Ja
 

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Definition „Qualifizierter Anleger“

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 („KAG“), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 („KKV“) und des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 («FIDLEG») gelten im Wesentlichen:

  1. Beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken;
  2. Beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
  3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;
  4. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
  5. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“);
  6. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem unabhängigen Vermögensverwalter abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“) und sofern (i) der unabhängige Vermögensverwalter als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 („GWG“) unterstellt ist, (ii) der unabhängige Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind und (iii) der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind; oder
  7. Vermögende Privatpersonen, die gegenüber einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 oder gegenüber einem unabhängigen Vermögensverwalter, der die in Nr. 6 genannten Anforderungen erfüllt, schriftlich bestätigt haben, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen („opting-in“) und dass sie (a) aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen und über ein Vermögen von mindestens CHF 500‘000 verfügen oder (b) über ein Vermögen von mindestens CHF 5 Millionen verfügen.
  8. Professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 – 5 oder nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 FIDLEG.
  9. Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und ‑kunden, für die ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.