Belvoir Global Allocation Fund

The Belvoir Global Allocation Fund pursues an active investment approach with the investment majority in equities. The fund manager has the flexibility to invest in the asset classes that are considered attractive in the current capital market environment, while the equity component is kept to at least 50 percent. The investments are not linked to any benchmark index. On the equity side, a focus is placed on companies that pay a high and sustainable dividend generated from free cash flow.

For efficient management, derivative financial instruments on securities, equity and bond indices, currencies, and exchange-traded funds, as well as forward exchange transactions and swaps, may be used for the investment fund for hedging and investment purposes.

Fund data

 Share class EURShare class CHF
ISIN / WKNLI0037789380 / A0Q9ZTLI0272042065 / A14QFN
BloombergBELVOIR LEBELVCHF LE
Fund domicileLiechtensteinLiechtenstein
Fund typeUCITSUCITS
Fund categorymixed fund, globalmixed fund, global
Launch date30.09.200814.04.2015
End of year31. December31. December
Use of proceedsaccumulatingaccumulating
Management companyIFM Independant Fund Management AGIFM Independant Fund Management AG
DepositaryLGT Bank AGLGT Bank AG
DistributionCH, DE, AT, LICH, DE, AT, LI
Administration fee p.a.0.2% (min. CHF 45`000)0.2% (min. CHF 45`000)
Max. management fee p.a.max.1.5%max.1.5%
Custody fee p.a.0.11% (min. CHF 20`000)0.11% (min. CHF 20`000)
Level performance fee10%10%
Hurdle rateEURIBOR 3 Months EURLibor 3M CHF
TER without performance fee1.96%1.98%
High watermarkyesyes
   
 

Die Informationen auf dieser Webseite richten sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger mit Wohnsitz/Sitz in der Schweiz.

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Definition „Qualifizierter Anleger“

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 („KAG“), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 („KKV“) und des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 («FIDLEG») gelten im Wesentlichen:

  1. Beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken;
  2. Beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
  3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;
  4. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
  5. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“);
  6. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem unabhängigen Vermögensverwalter abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“) und sofern (i) der unabhängige Vermögensverwalter als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 („GWG“) unterstellt ist, (ii) der unabhängige Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind und (iii) der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind; oder
  7. Vermögende Privatpersonen, die gegenüber einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 oder gegenüber einem unabhängigen Vermögensverwalter, der die in Nr. 6 genannten Anforderungen erfüllt, schriftlich bestätigt haben, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen („opting-in“) und dass sie (a) aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen und über ein Vermögen von mindestens CHF 500‘000 verfügen oder (b) über ein Vermögen von mindestens CHF 5 Millionen verfügen.
  8. Professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 – 5 oder nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 FIDLEG.
  9. Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und ‑kunden, für die ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.