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Definition „Qualifizierter Anleger“
Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 („KAG“), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 („KKV“) und des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 («FIDLEG») gelten im Wesentlichen: